Mit 01.01.2016 trat die neue Registrierkassenpflicht in Kraft.
Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?
Künftig sind alle Betriebe, die Barumsätze von über € 7.500,- pro Jahr verzeichnen und einen Jahresumsatz höher als 15.000€ erwirtschaften, verpflichtet Barumsätze mit einer elektronischen Registrierkasse aufzuzeichnen.
Barumsätze sind alle Verkäufe die mittels Bargeld, Kredit-, Bankomatkarte und ähnlichen Zahlungsformen bezahlt werden. Hierzu zählt nicht die Zahlung per Erlagschein sowie jene per E-Banking.
„Überwiegend Barumsätze“ bezeichnet hierbei nicht die Summe der Barumsätze sondern die Anzahl der Geschäftsfälle die unter den Begriff Barumsatz fallen. Einen solchen Geschäftsvorfall stellt zum Beispiel jeder verkaufte Imbiss einer Imbissstube dar.
Was muss ich über die Kassensysteme wissen?
Um eine manipulationssichere Datenerfassung sicherzustellen, müssen die Registrierkassen durch entsprechende technische Sicherheitseinrichtungen geschützt sein. Diese Sicherheitseinrichtungen werden in einer Verordnung genau beschrieben.
Ausnahmen:
Vereine wie Feuerwehren müssen für kleine Vereinsfeste keine Registrierkasse benutzen, wenn die Veranstaltung nicht länger als 72 Stunden (also drei Tage) dauert. Die Veranstaltung darf dabei aber nur von den Vereinsmitgliedern organisiert werden.
Mobile Gewerbetreibende wie Masseure, Ärzte oder Friseure müssen vor Ort einen Beleg ausstellen und diesen nach der Heimkehr in der Registrierkasse erfassen.
Unternehmer, die an öffentlichen Plätzen (Maroni Stand) nicht mehr als 30.000€ jährlich erwirtschaften, müssen aufgrund der sogenannten “Kalte-Hände-Regel” keine Belege ausstellen und damit auch keine Registrierkasse führen.
Musik, Darts, Tischfußball und ähnliche Automaten
Die Registrierkasse muss folgende Funktionen erfüllen:
Alle Belege elektronisch speichern
Belege erstellen, die dem Kunden auf Papier oder elektronisch übergeben werden können
Belege müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen einer Rechnung enthalten
Standardisierter Datenexport an das Finanzamt im geforderten Datenformat
Verschlüsselung nach dem Algorithmus AES 256
Schnittstelle zur technischen Sicherheitseinrichtung mit Signaturerstellung als Manipulationsschutz
Eine eindeutige Identifikationsnummer der Kasse
Für das Ignorieren der Registrierkassenpflicht gibt es Strafen bis zu 5.000€. Außerdem werden Umsätze anschließend von der Behörde geschätzt und gelten danach fix als Besteuerungsgrundlage, auch wenn diese nachweislich nicht eingenommen wurden. Es lohnt sich also nicht!
Bei uns erhalten Sie eine ordnungsgemäße Registrierkasse, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Ab €15.000,- Jahresumsatz | |
Elektronisches Aufzeichnungssystem | |
Belegerteilungspflicht | |
Belegentnahmepflicht für Kunden | |
Haben Sie noch Fragen? | |
Unser Team steht Ihnen gerne Montag-Freitag von 10.00 - 17.00 Uhr zur Verfügung! | |
Tel: +43 720 37 13 13 |